Region (hüf) Ab Mittwoch sind Grenzübertritte zwar weiter möglich, das Einkaufen bis 20 Uhr erlaubt, doch die Wohnung darf nur noch mit triftigem Grund verlassen werden. Welche neuen Regeln zur Bekämpfung der Corona-Pandemie gibt es? Welche davon sind für Besucher aus der Schweiz wichtig? Hier eine Kurz-Zusammenfassung auf Grundlage der Informationen aus dem Ministerium für Soziales und Integration Baden-Württemberg.
Zwar wird ab dem 16. Dezember die Grenze zur Schweiz (und zu Frankreich) nicht geschlossen. Dennoch gibt es neue Beschränkungen. So sind Einkäufe nur noch bis 20 Uhr erlaubt, Gaststätten bleiben zu und der Aufenthalt im Freien ist nur mit wenigen Ausnahmen gestattet. Wer dagegen verstößt, begeht eine Ordnungswidrigkeit. Das Ministerium für Soziales und Integration Baden-Württemberg appelliert daher: „Nicht alles, was erlaubt ist, ist auch sinnvoll.“
Der Einzelhandel wird ab 16. Dezember weitestgehend geschlossen. Öffnen dürfen nur Geschäfte und Märkte des täglichen Bedarfs sowie der Grundversorgung. In der Öffentlichkeit gilt ein Alkoholverbot. Silvester und Neujahr ein Versammlungs- und ein Feuerwerksverbot auf publikumsträchtigen Plätzen.
Für die Einreise aus der Schweiz (und Frankreich) muss auf Grund der Ausgangsbeschränkungen für den Aufenthalt in Baden-Württemberg ein triftiger Grund bestehen. Bereits seit den Ausgangsbeschränkungen vom 12. Dezember sind dies unter anderem:
• Nach 20 Uhr sind Fahrten zu privaten Zusammenkünften grundsätzlich untersagt.
• Die Fahrt zu einer pflegebedürftigen Person, um diese zu betreuen, ist zu jeder Tages- und Nachtzeit erlaubt.
• Handlungen zur Versorgung von Tieren, wie etwa Gassi gehen, sind jederzeit erlaubt.
• Die Erledigung von Einkäufen ist nur von 5 bis 20 Uhr erlaubt.
• Die Inanspruchnahme medizinischer Leistungen ist jederzeit erlaubt. (Ausgenommen ist hier jedoch z. B. Massage).
• Die Wohnung darf jederzeit zur Ausübung beruflicher Tätigkeiten sowie der Begleitung oder Betreuung unterstützungsbedürftiger oder minderjähriger Personen verlassen werden.
• Nur in der Zeit von 5 bis 20 Uhr ist auch Sport und Bewegung an der frischen Luft erlaubt, allerdings ausschließlich alleine, mit einer weiteren nicht im selben Haushalt lebenden Person oder mit Angehörigen des eigenen Haushalts.
Ein Grenzübertritt ohne anschließende Quarantäneverpflichtung ist nach den bisher geltenden Ausnahmeregeln also weiterhin möglich. Darunter fällt weiterhin auch die 24-Stunden-Regelung. •